FAQ

Oft gestellte Fragen

1. Wer übernimmt die Maklerkosten?

Seit dem 23.12.2020 gibt es eine neue Gesetzesgrundlage zu dem Thema Maklerprovision. Durch das neue Gesetz sollen Privatpersonen als Käufer von Wohnimmobilien, hinsichtlich der anfallenden Nebenkosten, finanziell entlastet werden. Die gesetzliche Neuregelung gilt für alle Maklerverträge, die ab dem 23.12.2020 abgeschlossen werden und den Verkauf von Einfamilienhäusern und Wohnungen betreffen. Kauft ein Verbraucher ein Einfamilienhaus oder eine Wohnung trägt er künftig nicht mehr die volle Maklerprovision. 

Der Makler muss mit beiden Kaufvertragsparteien einen Maklervertrag abgeschlossen haben. Liegt diese Voraussetzung vor, kann der Makler dann von beiden Parteien nur eine Maklerprovision in jeweils gleicher Höhe verlangen (§656c Abs. 1 S.1 BGB n.F.). Vereinbart der Makler mit einer der Kaufvertragsparteien eine unentgeltliche Leistung, gilt dies dann auch zwingend für die andere Partei des Kaufvertrages, sodass der Makler gar keine Provision verlangen kann (§656 c Abs.1 S.2,3 BGB n.F.).

2. Gilt die neue Reglung auch für gewerblich handelnde Käufer?

Handelt es sich bei dem Käufer der Immobilie nicht um einen Verbraucher, kann die Maklerprovision auch wie bisher anderweitig vereinbart werden. Ist der Makler aber nur von einer Partei des Kaufvertrages beauftragt worden, muss der alleinige Auftraggeber des Maklers die Maklerprovision allein bezahlen.

3. Kann ich einen Maklervertrag mündlich abschließen?

Ein Maklervertrag bedarf ab dem 23.12.2020 gemäß §656a BGB n.F. der Textform (z.B. E-Mail). Mündliche Absprachen oder die bloße Inanspruchnahme von Maklerleistungen in Kenntnis eines Provisionsverlangens sind zukünftig nicht mehr ausreichend, um einen Maklervertrag zu begründen.